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Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes – Beweisbedeutung

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 9/21 – Beschluss vom 18.03.2021

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin pp. GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.02.2021 (57 Gs 941/21) wird die Beschlagnahme des Mobiltelefons Samsung Galaxy xCover 4s, Seriennummer: pp., inklusive SIM Karte aufgehoben.

2. Das in Ziff. 1 genannte Mobiltelefon ist an die Beschwerdeführerin herauszugeben.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 25. August 2020 (57 Gs 7276/20) ordnete das Amtsgericht Nürnberg die Durchsuchung des Wohnanwesens des Beschuldigten pp. an. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden elektronischer Speichermedien dienen. Mit weiterem Beschluss vom 21. Januar 2021 (57 Gs 571/21) berichtigte das Amtsgericht Nürnberg seinen ersten Beschluss wegen der dort fehlerhaft angegebenen Postleitzahl des Durchsuchungsobjekts. Der (berichtigte) Beschluss wurde am 22. Januar 2021 durch die Kriminalpolizei vollzogen. Dabei kam es zur Sicherstellung zahlreicher Speichermedien.

Dem Durchsuchungsbeschluss lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe am 6. August 2019 eine Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1, § 205 Abs. 1 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) begangen, indem er das zwischen ihm und zwei Polizeibeamten – PHK pp. und PHM´in pp. – anlässlich einer Verkehrskontrolle geführte Gespräch heimlich mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet habe, obwohl er gewusst habe, dass er dazu nicht berechtigt sei.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 (57 Gs 941/21) ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme der sichergestellten Speichermedien an, wobei sich darunter auch ein Mobiltelefon Samsung Galaxy xCover 4s, Seriennummer: pp., mit SIM Karte, befand, welches im Eigentum der Firma pp. GmbH & Co. KG, der Arbeitgeberin des Beschuldigten, steht und dem Beschuldigten zu Nutzung als Diensthandy überlassen worden war.

(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 08.03.2021 legte die Firma pp. GmbH & Co. KG Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss vom 25.02.2021 hinsichtlich des genannten Mobiltelefons Samsung Galaxy ein und beantragte die Herausgabe des Mobiltelefons. D[…]


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