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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Skapulafraktur, Wirbelkörperbruch BWK10, Knieprellung

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Kompensation nach Verkehrsunfall: Ist das Schmerzensgeld ausreichend?
Im Fokus dieser rechtlichen Auseinandersetzung steht ein Motorradfahrer, der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall und den daraus resultierenden Verletzungen, den Umfang des von der Versicherung der Unfallverursacherin gezahlten Schmerzensgeldes in Frage stellt. Der Kläger erlitt schwere körperliche Schäden, darunter eine Skapulafraktur und einen Wirbelkörperbruch, und musste sich einer stationären Behandlung unterziehen. Obwohl die Beklagte das Schmerzensgeld und sämtliche entstandenen Schäden bereits reguliert hat, ist der Kläger der Meinung, die Kompensation sei unzureichend für seine anhaltenden Leiden.

Direkt zum Urteil Az: 4 O 203/19 springen.

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Verkehrsunfall und daraus resultierende Verletzungen
Der Verkehrsunfall ereignete sich, als der Kläger und sein Sohn auf ihrem Motorrad unterwegs waren und von einem PKW überrascht wurden, dessen Fahrerin das Vorfahrtsrecht des Klägers missachtete. Bei dem Unfall wurden der Kläger und sein Sohn vom Motorrad geschleudert, was zu schweren Verletzungen führte. Die Auswirkungen dieser Verletzungen wurden durch umfangreiche ambulante Behandlungen, insbesondere Physiotherapie, gemildert.
Die Entschädigung und der Streit um das Schmerzensgeld
Trotz einer von der Beklagten bereits gezahlten Entschädigung von 7.000,- EUR für die erlittenen Schmerzen, argumentiert der Kläger, dass dies nicht ausreichend sei. Er verlangt ein zusätzliches Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- EUR, um die anhaltenden Auswirkungen seiner Verletzungen zu kompensieren. Er ist der Ansicht, dass der bisher gezahlte Betrag nicht die ernsthaften und anhaltenden Schäden abdeckt, die er erlitten hat.
Urteilsverkündung und Kostenverteilung
Das Landgericht Bochum urteilte, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere 1.500,00 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, was das Gesamtschmerzensgeld auf 8.500,00 EUR erhöht. Außerdem wurde die Beklagte dazu verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 887,03 EUR freizustellen. Im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreits wurden diese zu 81 % dem Kläger und zu 19 % der Beklagten auferlegt.

Das vorliegende Urteil
LG Bochum – Az.: 4 O 203/19 – Urteil vom 07.07.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl[…]


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