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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tresor – Schlüssel in griffnaher Schublade – Tresor als verschlossenes Behältnis? 

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OLG Köln
Az: 9 U 109/05
Urteil vom 14.03.2006

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2006 f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.05.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 269/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung nach einem Einbruch in ihre Wohnung in Anspruch, bei dem Schmuckstücke und sonstige Gegenstände von erheblichem Wert entwendet worden sein sollen. Bezüglich der vereinbarten Versicherungsbedingungen wird auf die Nachträge vom 11.06.1974 und 17.11.1994 sowie die Allgemeinen Bedingungen und die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrates auf Lebenszeit Bl. 45 ff., 64, 165 f. d. A. verwiesen.
Am 27.12.2003 war in die im 1. Obergeschoss gelegene Wohnung der Klägerin in der D-Straße 62 in E eingebrochen worden. Die angeblich bei dem Wohnungseinbruch entwendeten Schmuckstücke hatte die Klägerin in einem kleinen Ankleidezimmer in einem verschlossenen, etwa 20 kg schweren Tresor aufbewahrt, der sich ohne Verankerung mit der Wand oder sonstige Sicherung gegen Wegnahme in einem Kleiderschrank befand. Den Schlüssel, den der Täter gefunden und zur Öffnung des Tresors noch in der Wohnung benutzt hatte, hatte die Klägerin im selben Raum in einer unverschlossenen Schublade eines gegenüber dem Kleiderschrank befindlichen Schränkchens aufbewahrt. Ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger ermittelte den Wert der angeblich entwendeten Gegenstände einschließlich Schadensbeseitigungs- und Aufräumkosten mit 62.489, – (Neuwert) beziehungsweise 51.590,- € (Zeitwert). Hinsichtlich der Schmuckstücke, deren Wert auf unter 1.000,- DM geschätzt wurde, zahlte die Beklagte vorgerichtlich 6.899,- €, im Übrigen verweigerte sie unter Hinweis auf § 2 Ziffer 4 b VHB 66 die Leistung und kündigte mit Schreiben vom 04.03.04, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.03.2004 […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/tresor.htm

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