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Erbscheinerteilungsverfahren – Wirksamkeit handschriftliches Einzeltestament

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 79/20 – Beschluss vom 02.06.2020

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1 auferlegt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 130.000,- €
Gründe
I.

Die Erblasserin und ihr am 2. August 2002 vorverstorbener Ehemann schlossen am 19. Mai 1992 einen notariell beurkundeten Erbvertrag, mit welchem sie sich wechselseitig zu Alleinerben bestimmten. Weiter verfügten sie die Einsetzung des Beteiligten zu 2 – des aus erster Ehe stammenden Sohnes des vorverstorbenen Ehemannes – zum Alleinerben des Zuletztversterbenden. Unter § 4 des Erbvertrages hielten die Eheleute fest, dass sämtliche Bestimmungen des Erbertrages bindend seien; im Falle des Überlebens der Ehefrau solle die Bindungswirkung jedoch dann entfallen, wenn der Beteiligte zu 2 oder einer seiner Nachkommen von ihr seinen Pflichtteil verlange.

Mit handschriftlich errichtetem Testament vom 19. Mai 2003 setzte die Erblasserin die Beteiligte zu 1 – ihre Nichte – als ihre Alleinerbin ein. Dazu hielt die Erblasserin in ihrem Testament fest, der Erbvertrag vom 19. Mai 1992 sei nicht mehr bindend, da der Beteiligte zu 2 nach dem Tod ihres Ehemannes seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht habe.

Gestützt auf das handschriftliche Testament vom 19. Mai 2003 hat die Beteiligte zu 1 am 30. August 2019 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt und dazu vorgebracht, am 13. Januar 2003 seien vom Konto der Erblasserin 30.000,- € an den Beteiligten zu 2 überwiesen worden. Dieser Betrag habe genau dem Betrag entsprochen, der ihm als Pflichtteil nach dem Tod des Ehemannes der Erblasserin zugestanden habe.

Der Beteiligte zu 2 hat dagegen gestützt auf den Erbvertrag vom 19. Mai 1992 am 7. Oktober 2019 die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins beantragt. Er hat ausgeführt, die Erblasserin habe ihm im Jahr 2002 einen Betrag in Höhe von insgesamt 70.000,- € geschenkt. Die Schenkung und dass diese keinen Bezug zu § 4 des Erbvertrages vom 19. Mai 1992 habe, habe die Erblasserin in ihrer Erklärung vom 22. November 2002 schriftlich festgehalten. Einen ersten Teilbetrag von 40.000,- € habe er bereits im Jahr 2002 erhalten und bei dem am 13. Januar 2003 überwiesenen Betrag von 30.000,- € habe es sich um die zweite Rate zur Erfüllung des Schenkungsversprechens gehandelt.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2020 hat das Nachlassgericht die Ta[…]


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