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Gebäudeversicherung – Eigenbrandstiftung durch Versicherungsnehmer – Beweislast

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OLG Hamm – Az.: 20 U 86/12 – Urteil vom 17.08.2016

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten für den Rechtsstreit in erster Instanz und für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 79 % und die Klägerin zu 21 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten in Regress, nachdem sie als Gebäudeversicherer Entschädigungsleistungen in Höhe der Klageforderung für im Februar 2008 eingetretene Brandschäden an dessen Realgläubiger erbracht hat.

Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug Widerklage erhoben auf Feststellung von Versicherungsschutz.

Der Beklagte erwarb mit Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 10.11.2004 das im Grundbuch von B Blatt … eingetragene Grundstück M-Straße …, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut war. Für dieses Gebäude unterhielt er bei der Klägerin eine Immobilienversicherung zu einer dynamischen Neuwertsumme von 1.024.300,00 Euro, die u. a. das Risiko Feuer umfasste. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsschutzes wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 01.03.2007 (Bl. 68 ff GA) sowie auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen für die Firmen Immobilienversicherung der Klägerin (BFIMO, Bl. 79 ff GA) Bezug genommen.

Das Gebäude stellte den einzigen Vermögenswert des einkommenslosen Beklagten dar.

Im November 2005 ließ er zugunsten seines Bruders O drei Grundschulden über jeweils 300.000,00 Euro im Grundbuch eintragen (Bl. 33 d. A.), die nicht valutierten.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.09.2006 veräußerte der Beklagte das Grundstück an die Firma X GmbH (im Folgende: Firma X) zu einem Kaufpreis von 250.000,00 Euro. Grundlage des Kaufvertrages waren zwei Wertgutachten des Dipl.-Ing. M (Gutachten vom 14.07.2006: Verkehrswert von 412.000,00 Euro, Anlage B 8). Der Kaufvertrag wurde aus zwischen den Parteien streitigen Gründen im Jahr 2007 rückabgewickelt.

Zwischenzeitlich wurde im Grundbuch am 02.03.2007 zugunsten des N[…]


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