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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung und Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers – Verjährung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Gericht verurteilt Arbeitgeber zur Zahlung trotz Aufhebungsvertrag und Arbeitsleistung
Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019 hat. Die Beklagte wird zur Zahlung von 2.658,48 € brutto plus Zinsen verurteilt. Die weiteren Ansprüche des Klägers, insbesondere bezüglich der Auskunft über Lohnabzüge und der Erstattung bestimmter Beträge, wurden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen Kläger und Beklagter aufgeteilt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 35/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019.
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.658,48 € brutto plus Zinsen.
Ablehnung weiterer Ansprüche bezüglich Lohnabzügen und Gehaltsdifferenzen.
Die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers wurde hervorgehoben.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung folgt aus § 7 Abs. 4 BUrlG.
Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag.
Die Kostenverteilung des Rechtsstreits wird spezifiziert.
Hinweis auf die Nichterfüllung der Ausschlussfrist durch die Beklagte.


Verjährung von Urlaubsansprüchen: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungen
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub, der im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form von Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden muss. Die Verjährung dieser Ansprüche unterliegt dabei bestimmten Fristen und Regelungen.

Im deutschen Recht gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsansprüche, die gemäß § 195 BGB ab dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Diese Regelung stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen und sorgt für Klarheit über die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen.

Wenn Sie Fragen zur Verjährung von Urlaubsansprüchen haben, zögern[…]


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