AG Hamburg – Az.: 240 Cs 121/22 – Urteil vom 25.10.2022
1. Der Angeklagte wird wegen Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
2. Ein Tagessatz wird auf 50,- Euro festgesetzt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 150,- Euro, beginnend am Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand kommt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 140 Nr. 2 StGB i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 5, 42 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am […] in Boizenburg geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Weitere Angaben zu seiner Person wollte der Angeklagten nicht machen.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf der gemäß § 249 StPO verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 18.05.2022.
II.
Aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
Der Angeklagte brachte ein weißes DIN-A4-Blatt mit einem aufgemalten großen blauen „Z“ gut sichtbar in der Heckscheibe seines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen […] an. Am 29.03.2022 bewegte er sein Fahrzeug mit diesem Blatt in der Heckscheibe im öffentlichen Verkehrsraum in Hamburg, unter anderem hielt er sich mit dem Fahrzeug gegen 18.30h in der Grindelallee und im weiteren Verlauf des Abends in der Stresemannstraße auf. Durch die Verwendung des Buchstabens „Z“ billigte er hierbei öffentlich den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit zu erschüttern und potentielle Täter durch Schaffung eines Klimas, in dem Taten wie die gebilligten begangen werden können, aufzuhetzen.
Der Angeklagte wusste und wollte, was er tat.
III.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sein Fahrzeug zwar mit dem beschriebenen DIN-A4-Zettel bewegt habe. Für ihn handele es sich aber bei der Beschriftung „Z“ allein um den letzten Buchstaben des Alphabets.
Dass der Angeklagte das Fahrzeug mit dem mit einem „Z“ beschrifteten Blatt in angeklagter Weise bewegt hat, ergibt sich zudem aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Bl. 5 und 9 d.A., auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Weiterhi[…]