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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bordsteinkante (laubbedeckt) – Verkehrssicherungspflichten

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LG Wiesbaden
Az: 7 O 217/07
Urteil vom 16.11.2007

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 20.11.2006 kam der Kläger in der P Straße in W zwischen dem Kurpark und dem Staatstheater als Fußgänger zu Fall. Hierdurch erlitt er neben einer Gehirnerschütterung diverse Prellungen und offene Schürfwunden am Knie sowie am Kopf. Deswegen befand er sich in den Folgemonaten bei diversen Ärzten in Behandlung. Sturzbedingt war die Hose des Klägers zerrissen und blutbefleckt. Ebenfalls blutbefleckt war sein Schal.
Der Kläger behauptet, gestürzt sei er an einer an der fraglichen Stelle neu errichteten Verkehrsinsel, und zwar deshalb, weil deren an der dem Kurpark zugewandten Seite nur 3-4 cm hohe Kante zur fraglichen Zeit vollständig mit Laub von den umherstehenden Platanen bedeckt und für ihn, den Kläger, deshalb als Hindernis nicht zu erkennen gewesen sei. Die Beklagte zu 1) sei ihm, dem Kläger, insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie, die Beklagte zu 1.) , es schuldhaft unterlassen habe, für einen verkehrssicheren Zustand im fraglichen Bereich zu sorgen, indem sie, die Beklagte zu 1), weder das herabgefallene Laub habe entfernen lassen noch vor der durch die Umgestaltung der Verkehrsinsel neu geschaffenen Gefahrenlage in geeigneter Weise gewarnt habe. Die Metallpolier, welche die Verkehrsinsel nunmehr deutlich als solche kennzeichnen würden, seien erst am 24.12.2006 und damit mehr als einen Monat nach dem 20.11.2006 gesetzt worden. Sturzbedingt habe er, der Kläger bis Ende Januar beziehungsweise Anfang Februar 2007 an Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und einer starken Unsicherheit beim Gehen gelitten, wodurch er, der Kläger, keiner sportlichen Betätigung mehr habe nachgehen können. …Auch habe er, der Kläger, diverse Ärzte konsultieren müssen. Hierdurch seien Behandlungskosten erheblichen Umfangs angefallen. Da er, der Kläger, bedingt durch die Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfälle außerstande gewesen sei, ein […]


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