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Prüfung der Eintragungsfähigkeit – Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf

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OLG Celle – Az.: 18 W 57/17 – Beschluss vom 13.11.2017

Die Beschwerde vom 16. August 2017 gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Celle – Grundbuchamt – vom 14. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 97.274,65 € (17.895,22 € + 79.379,43 €)
Gründe
I.

Die Beteiligten begehren als eingetragene Eigentümer zu je 1/2 Anteil die Löschung der in Abt. III Nr. 1a und 1c des betroffenen Grundbuchs für die C. AG in C. eingetragenen Grundschuld mit einem Nennbetrag von umgestellt 79.379,43 € sowie die Löschung der in Abt. III Nr. 1b des betroffenen Grundbuchs für die Bausparkasse S. AG in S. eingetragenen Grundschuld mit einem Nennbetrag von umgestellt 17.895,22 €.

Eigentümer je zu 1/2 Anteil des im Grundbuch von W. Blatt 999, Flur 15, Flurstück 3/84, verzeichneten Grundbesitzes, Gebäude- und Freifläche, L., zu einer Größe von 388 qm, sind die Beteiligten zu 1. und zu 2. In Abt. III lfd. 1 wurde 1997 eine brieflose Grundschuld mit einem Nennbetrag von umgestellt 148.274,64 € für die C. AG Filiale C. eingetragen. Das Recht wurde in der Folge geteilt in ldf. Nrn. 1a, 1b und 1c (112.484,21 €, 17.895,22 € und 17.895,22 €), wobei lfd. Nr. 1b abgetreten wurde an die B. AG (eingetragen am 08.03.2001). Das Recht Abt. III Nr. 1a wurde überdies in Folge als lfd. Nr. 1aI in Höhe von 34.000,00 € und als lfd. Nr. 1aII in Höhe von weiteren 17.000,00 € abgetreten jeweils an die W. Bausparkasse AG (eingetragen am 18.10.2005 bzw. am 18.12.2006).

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 15.08.2008 bewilligte die Bauparkasse S. AG die Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 1b (UR-Nr. 493/2008 des Notars W. S. in S.). Die Beteiligten zu 1. und 2. stellten am 31.07.2017 in notariell beglaubigter Form einen Löschungsantrag und stimmten darin zugleich als Eigentümer der Löschung zu (UR-Nr. 443/2017 des Notars S. K. in C.). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 01.12.2006 bewilligte die C. AG die Löschung der Rechte in Abt. III Nrn. 1a und 1c (UR-Nr. 4184/2006 des Notars Dr. D. W. in H.). Die Beteiligten zu 1. und 2. stellten am 31.07.2017 in notariell beglaubigter Form einen Löschungsantrag und stimmten darin zugleich als Eigentümer der Löschung zu (UR-Nr. 444/2017 des Notars S. K. in C.). Der Notar K. hat mit Schriftsätzen vom 10.08.2017 die jeweiligen Urkunden beim Grundbuchamt eingereicht und gemäß § 15 GBO die in den Schriftsätzen enthaltenen Anträge gestellt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 14.08[…]


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