LG Köln – Az.: 10 S 134/03 – Urteil vom 28.01.2004
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.05.2003 – Az.: 212 C 203/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagten sind aufgrund Mietvertrages vom 28.02.1977 Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung im Hause Q-Platz in L . Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin. Nach § 1 Ziff. 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages ist die Wohnung mit Zentralheizung ausgestattet. § 3 Ziff. 4 des Mietvertrages bestimmt, dass für die Zentralheizung von den Mietern eine monatliche Nebenkostenpauschale zu zahlen ist. § 7 des Mietvertrages regelt u. a. folgendes:
Die Kosten der Heizung und der Warmwasserversorgung, und zwar die Brennstoffkosten einschließlich Anfuhr-, Bedienungs- und Wartungskosten einschließlich Trinkgelder, auch wenn die Bedienung durch den Vermieter selbst durchgeführt wird, werden nach dem Verhältnis der Wohnfläche umgelegt.
…
Der jeweilige Eigentümer oder Vermieter kann jederzeit die Wärmeversorgung des gesamten Hauses auf einen Dritten zu dessen Bedingungen übertragen. Der Mieter ist in diesem Fall zum Abschluss eines entsprechenden Wärmelieferungsvertrages verpflichtet. Die in diesem Vertrag genannte Vorauszahlung auf die Wärmekosten entfällt, sobald und solange der vorerwähnte Wärmelieferungsvertrag zwischen dem Mieter und dem die gesamte Wärmeversorgung übernehmenden Dritten rechtswirksam besteht. Für diesen Zeitraum ruhen im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus § 7 Ziff. 1,2,4,5,6,7 und 8 dieses Vertrages.“
Nach Erwerb des Gebäudes schloss die Klägerin mit der H AG L1 am 21.10.1998 einen Nahwärmeanschluss- und -liefervertrag ab. Danach ist die H verpflichtet, sämtliche Anlagenteile in einem leistungsfähigen und betriebssicheren Zustand zu halten. Gleichzeitig wird die Klägerin von allen Risiken und Instandhaltungsmaßnahmen, die der Betrieb des Heizwerks mit sich bringt, frei gestellt. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalt[…]