Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR 97/07
Urteil vom 12.12.2007
Leitsätze:
1. Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.
2. Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet die Grundlage für die Schadensermittlung.
3. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 12. Dezember 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2006 – 15 Sa 1135/06 – aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 11.420,00 Euro brutto zu zahlen.
2. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger für die Monate Januar bis März 2006 einen anteiligen Bonus zu zahlen.
Die Beklagte entwickelt für die Gastronomie Software für Kassensysteme und verkauft sie zusammen mit den entsprechenden Kassen an Gastronomen. Der Kläger war bei ihr auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 19. April 2005 ab dem 1. Mai 2005 gegen eine monatliche Bruttovergütung von 6.250,00 Euro als Leiter „Market Development“ beschäftigt. Zusätzlich zum Festgehalt war eine erfolgsabhängige Vergütung (Bonus) von jährlich 50.000,00 Euro brutto bei 100 %iger Erreichung der für das Kalenderjahr festgelegten Ziele vereinbart. In der vom Kläger geleiteten Abteilung Vertrieb und Marketing waren außer ihm noch zwei weitere Arbeitnehmer tätig. Beim Verkauf der Kassen war der Kläger Vermittlungsvertreter der Beklagten. Zum selbständigen Abschluss von Geschäften war er grundsätzlich nicht berechtigt. In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags hat sich die Beklagte vorbehalten, dem Kläger eine andere oder zusätzliche Tätigkeit zu übertragen. Nach § 17 Abs. 3 S[…]