AG Mannheim
Az: 9 C 77/12
Urteil vom 23.03.2012
Leitsatz:
Drei vorbehaltlose Zahlungen der erhöhten Grundmiete durch den Mieter sind als konkludente Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zu werten. Dies gilt selbst dann, wenn von zwei Mietern nur noch einer in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt und nicht eindeutig zugeordnet werden kann, welcher der Mieter die Zahlungen geleistet hat. Denn in einer solchen Situation wäre die Berufung des nicht zahlenden Mieters darauf, er habe der Mieterhöhung nie zugestimmt, jedenfalls rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung gelegen in M. Die Grundmiete betrug bisher 435,00 EUR. Die letzte Mieterhöhung liegt länger als 15 Monate zurück. Die Beklagten wurden mit Schreiben vom 26.9.2011 zur Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 516,00 EUR aufgefordert. Da der Beklagte Z. 2 nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnhaft ist, wurde ihm die Aufforderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung an seine neue Adresse in M. zugestellt. Die Wohnung ist in die Ausstattungsklasse „gut“ des örtlichen Mietspiegels einzuordnen, da sie über ein Bad und eine Zentralheizung verfügt. Das Hausanwesen wurde im Jahr 1993 bezugsfertig erbaut und fällt somit in die Bauperiode 1992-2001. Die Wohnung hat eine Fläche von 77,85 qm.
Der arithmetische Mittelwert in der hier maßgeblichen Ausstattungsklasse und Bauperiode wird in dem örtlichen Mietspiegel aus dem Jahr 2010 mit 6,64 EUR ausgewiesen. Multipliziert mit […]