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Unfallversicherung: Feststellung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten

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OLG Celle, 08. Zivilsenat
Az.: 8 U 130/03
Urteil vom 22.01.2004
Vorinstanz: Landgericht Bückeburg – Az.: 2 O 153/02

Leitsatz:
1. Dem Versicherer ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf die Nichteinhaltung der 15Monatsfrist des § 7 I AUB 94 bezüglich der ärztlichen Feststellung der Invalidität zu berufen, wenn er vorgerichtlich nach bereits erfolgtem Fristablauf ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der unfallbedingten Invalidität eingeholt hat, dieses eine Kausalität des Unfalls für die Invalidität indessen nicht zu begründen vermag und die Einholung dieses Gutachtens für den Versicherten auch nicht mit erheblichen körperlichen oder seelischen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
2. Ohne zusätzliche Umstände kann in einem solchen Verhalten des Versicherers auch kein Verzicht auf die Einhaltung der Frist des § 7 I AUB 94 gesehen werden.

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2004 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird

hinsichtlich des Antrages zu 2) als unzulässig verworfen und im Übrigen
zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1. Soweit die Klägerin zunächst mit der Berufung auch den erstinstanzlich zu 2) gestellten Antrag auf Zahlung von 715,81 EUR weiterverfolgt, ist die Berufung bereits gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Insoweit fehlt es nämlich an einer ausreichenden Berufungsbegründung. Gem.
§ 520 Abs. 3 Ziff. 2 – 4 ZPO muss die Berufungsbegründung Ausführungen dazu enthalten, woraus sich entweder eine Rechtsverletzung der angefochtenen Entscheidung oder konkrete Anhaltspunkte ergeben sollen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen bzw. welche neuen Angriffs oder Verteidigungsmittel zuzulassen sein sollen. Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin verfolgt zwar ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Der Berufungsantrag kann jedoch eine fehlende Begründung nicht ersetzen (ZöllerGummer, ZPO, 23. Aufl., §[…]


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