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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Beweislast bei Vorschädigung versicherter Gegenstände

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OLG Celle – Az.: 8 U 94/16 – Beschluss vom 10.10.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Mai 2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem … Juli 2003 eine Geschäfts-Gebäudeversicherung betreffend ein unter der postalischen Anschrift L. Straße … in W. belegenes und von der Klägerin betriebenes Restaurant. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der AWB wird auf Bl. 73 – 78 d. A. und hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins wird auf Bl. 37 – 46 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 (Bl. 79 d. A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es am 15. Dezember 2011 gegen 9:00 Uhr zu einem Wasserschaden gekommen sei. Verursacher dieses Schadens sei die Fa. A. L. gewesen. Diese habe mit einem Absaugwagen den außerhalb des Gebäudes stehenden Fettabscheider entleeren wollen. Aufgrund eines defekten Rückschlagventils seien dabei Fett und Abwasser aus dem Absaugwagen zum Fettabscheider und von dort in die Abwasserleitungen gedrückt worden. Das stark verunreinigte Wasser sei dann aus den Waschbecken und den Toiletten im Kellergeschoss ausgetreten und habe sich in einer Höhe von 10 cm verbreitet.

Die Beklagte lehnte Leistungen mit Schreiben vom 6. Juli 2012 (Bl. 23 d. A.) ab. Was aus dem Tankwagen zurückgeflossen sei, seien Schlamm, Fette, Sedimente, Essensreste pp. gewesen. Um Leitungswasser habe es sich hingegen nicht gehandelt. Dementsprechend sei es auch nicht zu einem Leitungswasserschaden gekommen.

Die Klägerin hat gemeint, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Auch aus den Abflussrohren dringendes Wasser sei Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen. Seinen Charakter verliere Wasser auch dann nicht, wenn es stark verunreinigt sei. Sie hat behauptet, dass sich der Ne[…]


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