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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkauf Altbau – Zusicherung einer Dachsanierung – Beweislast des Käufers

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AG Lüneburg, Az.: 10 C 157/18, Urteil vom 18.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz im Wege der Teilklage aus einem Kaufvertrag aufgrund einer fehlenden Unterspannbahn auf dem Dach der streitgegenständlichen Immobilie.

Die Beklagten waren Eigentümer des im Grundbuch von … eingetragenen mit einem 1910 errichteten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung … . Im Jahr 2015 teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass er plane, die streitgegenständliche Immobilie zu verkaufen.

Symbolfoto: volkovslava / Shutterstock.com

Am 01.09.2015 fand ein Gespräch mit Frau … der Fa. … statt, bei dem die Parteien anwesend waren. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch fertigte der Beklagte zu 2) eine Liste mit den von ihm selbst durchgeführten Arbeiten an der Immobilie an und übergab diese an den Kläger. Wegen der Einzelheiten der Liste wird auf Anlage K 3, Bl. 25 f. d.A. verwiesen. Bei dem Gespräch mit Frau … überreichte diese den Parteien zudem ein Vermarktungsangebot. Wegen der Einzelheiten des Vermarktungsangebots wird auf Anlage K 4, Bl. 27 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagten beauftragten im Folgenden die Maklerfirma jedoch nicht mit der Vermarktung des Grundstücks.

Der Beklagte zu 2) erklärte bei diesem Termin, dass er das Dach selbst saniert habe und verwies insoweit auf eine eigens angefertigte Liste mit den durchgeführten Arbeiten.

Der Kläger schloss mit den Beklagten sodann einen notariellen Kaufvertrag vom 26.02.2016 über das streitgegenständliche Grundstück zu einem Preis von …, wobei das Einfamilienhaus in dem Kaufvertrag hinsichtlich vorhandener Eigenschaften nicht weiter beschrieben wurde.

Die Parteien vereinbarten gem. § 3 des Kaufvertrags eine Veräußerung unter Ausschluss der Gewährleistung, gleichzeitig versicherten die Beklagten gem. § 3 Abs. 2 des[…]


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