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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetversteigerung: Gewährleistungsansprüche und richtiger Beklagter

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Amtsgericht Lüneburg
Az.: 50 C 13/02
Verkündet am: 24.04.2002

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lüneburg im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 24. April 2002 für Recht erkannt:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.) Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Internet-Auktion geltend. Im Internet-Auktionshaus „Ebay“ wurde unter der Verkäuferbezeichnung „p.“ ein Mountain-Bike der Marke „Calvin“ angeboten. Der Kläger ersteigerte dieses Fahrrad zu einem Preis von 699,00 DM. Hinter „p.“ verbarg sich eine Frau SSS, die Ehefrau des Beklagten, die auch nach Abschluss der Auktion sich per E-Mail an den Kläger wandte und ihn unter Einschluss weiterer Nebenkosten zur Zahlung von 776,40 DM auf das Konto einer „X-KG“ bei der Volksbank D. eG aufforderte. Die „X-KG“ wurde seitens der Frau W. als „Großhändler“ bezeichnet. Der Kläger zahlte den entsprechenden Betrag. Das Fahrrad wurde an ihn geliefert. In der Folgezeit machte der Kläger Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Fahrrads geltend, die zwischen den Parteien streitig sind.
Der Kläger hat zunächst, nachdem außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt wurde, Klage erhoben gegen die „Firma X-e. V. & Co. KG“, gesetzlich vertreten durch den jetzigen Beklagten. Nachdem dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde, hat der Kläger nunmehr die Klage erhoben gegen den Gesellschafter der KG, den jetzigen Beklagten.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 396,97 € (776,40 DM) zzgl. 7,5 % Zinsen seit dem 18. Dezember 2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. Er meint, nicht Vertragspartner geworden zu sein. Diese[…]


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