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Baukindergeld – Antrag vor Immobilienerwerb gestellt

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LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 O 227/20 – Urteil vom 16.12.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrag vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 9.600,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung des sogenannten Baukindergelds, welches die Beklagte ihm verwehrt, weil der Kläger den Förderantrag bereits vor Immobilienerwerb stellte.

Am 20.09.2018 registrierte sich der Kläger im Online-Portal der Beklagten und stellte über das Onlineportal einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach dem Förderprogramm 424 der Beklagten (sogenanntes Baukindergeld). Unter der Rubrik Verwendungszweck des Zuschusses gab der Kläger den „Kauf eines gebrauchten Eigenheims“ an. Während des Antragsprocederes machte der Kläger durch aktives Anklicken folgende Angaben:

„Ich bestätige, dass ich erstmalig Wohnungseigentum gemäß Merkblattdefinition erworben habe. Der notarielle Kaufvertrag für das oben genannte Wohneigentum wurde zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet bzw. die Baugenehmigung wurde in diesem Zeitraum ausgestellt.“

sowie

„Ich bestätige, dass ich Eigentümer bzw. Miteigentümer des oben genannten Wohneigentums bin.“

Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B3, Bl. 80 der Akte, Bezug genommen.

Ebenfalls durch aktives Anklicken akzeptierte der Kläger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der Beklagten und die im Programmmerkblatt niedergelegten Regelungen. Im Programmmerkblatt heißt es auf S. 1 unter der Überschrift „Wer kann Anträge stellen?“ u.a.:

„Jede natürliche Person,

– Die (Mit-)Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum geworden ist.“

Unter der Überschrift „Anforderungen an das Wohneigentum“ heißt es weiter u.a.:

„Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland.

Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50% dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören.“

Unter dem Titel „Antragstellung“ heißt es u.a.:

„Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag s[…]


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