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Polizeiliche Zwangsmaßnahme Nervendrucktechnik – Rechtswidrigkeit

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OVG Lüneburg – Az.: 11 LB 209/15 – Urteil vom 28.10.2016

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 1. Kammer – vom 1. Oktober 2014 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs am 17. Januar 2013 in Form einer schmerzhaften Nervendrucktechnik über der Nase des Klägers durch einen Beamten der Beklagten rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine Maßnahme unmittelbaren Zwangs rechtswidrig war.

(Symbolfoto: Cristian Dina/Shutterstock.com)

Am 16. Januar 2013 fand in E. eine Demonstration zum Thema „Gute Bildung und Wohnraum für alle“ statt. Im Anschluss daran kam es zu der Hausbesetzung eines leer stehenden ehemaligen Studentenwohnheims der Universität E. in der F. G. in E.. Hieran war auch der Kläger beteiligt. Am Morgen des 17. Januar 2013 erschienen Vertreter der Universität E. vor Ort und forderten die Hausbesetzer mehrfach vergeblich auf, das Gebäude zu räumen. Die letzte Aufforderung erfolgte am 17. Januar 2013, 10.00 Uhr, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Fristsetzung bis 11.30 Uhr. Anschließend stellte die Universität einen Strafantrag.

Als die Polizei am 17. Januar 2013 vor Ort erschien, hielten sich in dem Gebäude noch elf Personen, unter ihnen der Kläger, auf dem Boden sitzend in einem Raum im ersten Obergeschoss auf. Sie wurden von der Polizei zweimal, zuletzt unter Androhung unmittelbaren Zwangs, vergeblich aufgefordert, das Gebäude zu räumen. Danach wurden sie von Polizeibeamten hinausgetragen. Der Kläger wurde von Polizeikommissar H. und Polizeikommissar I. als erste Person aus dem Gebäude gebracht. Die Polizeibeamten forderten ihn vorher auf, freiwillig mitzukommen; andernfalls müsse er mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, trugen die beiden Polizeibeamten ihn bis zu der Treppe, die in das Erdgeschoss führt[…]


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