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Kündigung nur gegenüber einem von mehreren Mietern – Kündigung wirksam?

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Eigenbedarfskündigung: Unwirksamkeit bei fehlender Kündigung gegenüber beiden Mietern
In einem aktuellen Fall forderten die Kläger als Erben die Räumung einer Wohnung aufgrund einer Eigenbedarfskündigung. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die Kündigung wirksam war, da sie lediglich gegen einen der beiden im Mietvertrag genannten Mieter ausgesprochen wurde.

Direkt zum Urteil: Az.: 1 C 843/22 springen.

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Vater der Beklagten als rechtlicher Mieter
Der Vater der Beklagten wurde im Mietvertrag neben der Beklagten als Mieter aufgeführt, obwohl er nie in der betroffenen Wohnung lebte. Die Kläger argumentierten, dass der Vater der Beklagten lediglich als Bürge hätte gelten sollen und eine Kündigung gegenüber ihm nicht erforderlich gewesen wäre.
Notwendigkeit einer Kündigung gegenüber beiden Mietern
Das Gericht befand jedoch, dass die Kündigung unwirksam sei, da sie nicht gegenüber beiden Mietern ausgesprochen wurde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte vorliegen, wenn die Berufung auf die Notwendigkeit einer Kündigung gegenüber dem anderen Mieter treuwidrig wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Urteil: Klage abgewiesen
Die Klage wurde als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Die Eigenbedarfskündigung war unwirksam, da sie nicht gegenüber beiden Mietern ausgesprochen wurde. Eine treuwidrige Berufung auf die fehlende Kündigung gegenüber dem Vater der Beklagten lag nicht vor.

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Das vorliegende Urteil
AG Ludwigsburg – Az.: 1 C 843/22 – Urteil vom 08.12.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.540,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger begehren als Erben die Räumung auf der Grundlage einer Kündigung wegen Eigenbedarfs für Im Kern geht es um die Frage der Wirksamkeit der Kündigung, weil die Kündigung nur gegen eine von zwei im Mietvertrag genannten Mietern erklärt wurde.

Die Beklagte schloss[…]


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