Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Handhabung einer Doppelvollmacht eines Urkundsnotars

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Hamm – Az.: I-15 W 308/16 – Beschluss vom 31.08.2016

Auf die Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben, soweit mit ihr das Fehlen eines Nachweises der Vertretungsberechtigung der Betreuerin der Beteiligten zu 1) beanstandet worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beanstandete Zwischenverfügung im Hinblick auf den verlangten Zustellungsnachweis wie folgt klarstellend neu formuliert wird:

Dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vom 10. Juni 2016 kann noch nicht entsprochen werden. Es steht folgendes Eintragungshindernis entgegen:

Die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15. April 2016 (23 XVII 207/08 L) gegenüber der Betreuerin der Beteiligten zu 1) (§§ 1908i Abs. 1 S.1, 1828 BGB) und gegenüber der Beteiligten zu 2) (§§ 1908i Abs. 1 S.1, 1829 Abs. 1 S.2 BGB) sind nicht nachgewiesen.
Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses:
Vorlage eines gesiegelten Vermerks des Urkundsnotars

über den Erhalt des betreuungsgerichtlichen Beschlusses nebst Rechtskraftvermerk in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Betreuerin der Beteiligten zu 1),
über deren Mitteilung in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Betreuerin der Beteiligten zu 1) an ihn selbst als bevollmächtigten Vertreter der Beteiligten zu 2)
und
über den Empfang dieser Mitteilung in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Beteiligten zu 2).

Frist:
Vier Wochen nach Zustellung dieser Zwischenverfügung an den Notar

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten, § 15 Abs. 2 GBO, eingelegte Beschwerde ist gemäß § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg und führt – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung im Hinblick auf das zweite vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis.

Das Grundbuchamt hat jedoch mit dem ersten Teil der Zwischenverfügung in der Sache zu Recht beanstandet, dass der beantragten Eintragung einer Auffassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 2) entgegensteht, dass die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung weder im Hinblick auf die Betreuerin der Beteiligten zu 1) (§§ 1908i Abs. 1 S.1,1828 BGB) noch im Hinblick auf d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv