OLG Hamm – Az.: I-15 W 308/16 – Beschluss vom 31.08.2016
Auf die Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben, soweit mit ihr das Fehlen eines Nachweises der Vertretungsberechtigung der Betreuerin der Beteiligten zu 1) beanstandet worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beanstandete Zwischenverfügung im Hinblick auf den verlangten Zustellungsnachweis wie folgt klarstellend neu formuliert wird:
Dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vom 10. Juni 2016 kann noch nicht entsprochen werden. Es steht folgendes Eintragungshindernis entgegen:
Die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15. April 2016 (23 XVII 207/08 L) gegenüber der Betreuerin der Beteiligten zu 1) (§§ 1908i Abs. 1 S.1, 1828 BGB) und gegenüber der Beteiligten zu 2) (§§ 1908i Abs. 1 S.1, 1829 Abs. 1 S.2 BGB) sind nicht nachgewiesen.
Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses:
Vorlage eines gesiegelten Vermerks des Urkundsnotars
über den Erhalt des betreuungsgerichtlichen Beschlusses nebst Rechtskraftvermerk in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Betreuerin der Beteiligten zu 1),
über deren Mitteilung in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Betreuerin der Beteiligten zu 1) an ihn selbst als bevollmächtigten Vertreter der Beteiligten zu 2)
und
über den Empfang dieser Mitteilung in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Beteiligten zu 2).
Frist:
Vier Wochen nach Zustellung dieser Zwischenverfügung an den Notar
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten, § 15 Abs. 2 GBO, eingelegte Beschwerde ist gemäß § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg und führt – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung im Hinblick auf das zweite vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis.
Das Grundbuchamt hat jedoch mit dem ersten Teil der Zwischenverfügung in der Sache zu Recht beanstandet, dass der beantragten Eintragung einer Auffassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 2) entgegensteht, dass die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung weder im Hinblick auf die Betreuerin der Beteiligten zu 1) (§§ 1908i Abs. 1 S.1,1828 BGB) noch im Hinblick auf d[…]