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Grundbuchverfahren: Erlöschen von Grunddienstbarkeiten bei Grundstücksteilung

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OLG München – Az.: 34 Wx 543/11 – Beschluss vom 05.01.2012

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 22. November 2011 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Rosenheim – Grundbuchamt – wird angewiesen, das in Abteilung II unter lfd. Nr. 1 des Grundbuchs des Amtsgerichts Rosenheim von Amerang Bl. 1678 eingetragene Geh- und Fahrtrecht für die Gemeinde Amerang zu löschen.
Gründe
I.

Die Eltern des Beteiligten zu 1 waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch auf Bl. 757 vorgetragen ist. Mit Urkunde vom 19.10.1992 wurde dem jeweiligen Eigentümer eines benachbarten Grundstücks ein Geh- und Fahrtrecht als Grunddienstbarkeit an einer auf dem Grundstück liegenden Zufahrt eingeräumt. Der Bereich der Zufahrt wurde auf einem beiliegenden Lageplan mit grüner Farbe gekennzeichnet. Mit Urkunde vom 7.7.1993, in der in Ziffer I. auf die Urkunde vom 19.10.1992 Bezug genommen ist, wird in Ziffer II. der Gemeinde A. (= Beteiligte zu 2) unter anderem „sinngemäß das gleiche Geh- und Fahrtrecht“ eingeräumt.

Die Eltern haben mit Urkunde vom 28.10.2010 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks (nun FlSt 373/5) übertragen.

Gemäß Fortführungsnachweis hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – im Juli 2011 die Zerlegung in die Flurstücke 373/3 und 373/5 vorgetragen. Am 10.10.2011 wurde das Flurstück 373/5 auf ein neues Grundbuchblatt übertragen und der Beteiligte zu 1 als Eigentümer eingetragen. Mitübertragen wurde dabei unter anderen auch das Geh- und Fahrtrecht für die Beteiligte zu 2. Mit Schreiben vom 8.11.2011 hat die beurkundende Notarin die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks Flurstück 373/5 von diesem Recht im Grundbuch angeregt. Das Grundbuchamt hat dieses Schreiben als Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB ausgelegt und diesen zurückgewiesen, da im Bewilligungstext der Ausübungsbereich nicht unter Bezugnahme auf eine Karte bestimmt worden sei und damit das Geh- und Fahrtrecht das gesamte Grundstück betreffe.

Gegen den Beschluss hat die Notarin als Vertreterin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 1.12.2011 nicht abgeholfen hat.

Die Gemeinde hat auf Anfrage schriftlich erklärt, mit der Lastenfreistellung einverstanden zu sein, da das Fahrtrecht gemäß der Bewilligung allein den Bereich betreffe, für den auch dem Nachbarn das Geh- und Fahrtrecht eingeräumt worden sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs.1, §§ 73, 15 Abs. 2 GBO. Der Sen[…]


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