OLG Stuttgart – Az.: 7 U 164/16 – Beschluss vom 03.11.2016
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016 – 10 O 44/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.11.2016 (Eingang bei Gericht).
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit einem Werkvertrag über den Einbau einer Leistungssteigerung (Chip-Tuning) in seinem Fahrzeug (Pxy) geltend.
(Symbolfoto: PixieMe/Shutterstock.com)Die betreffenden Arbeiten wurden von der Beklagten unter dem 10.09.2014 in Rechnung gestellt. Am 05.10.2014 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden, am 28.11.2014 erfolgte eine Reparatur. Der Garantieversicherer verweigerte eine Regulierung.
Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz Schadensersatz für die entstandenen Reparaturkosten i.H.v. 22.164,92, wegen einer Nutzungsausfallentschädigung für 54 Tage i.H.v. 8.910 Euro sowie für Umbaukosten (287,49 Euro), für eine Softwareüberprüfung (297,50 Euro) und für die Beauftragung eines Sachverständigen (636,65 Euro) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Zur Begründung hat er u.a. angeführt, die durch die Beklagte durchgeführten Arbeiten seien ursächlich für den entstandenen Motorschaden; die zu starke Belastung des Motors infolge des Chip-Tunings habe zum Motorschaden geführt. Es habe auch an der Freigabe des Herstellers für das durchgeführte Chip-Tuning gefehlt. Die Überschreitung des Serviceintervalls sei nicht relevant; es habe im Zeitpunkt des Schadenseintritts ein Mangel an Schmieröl nicht vorgelegen.
In erster Instanz hat der Kl[…]