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Überholen bei unklarer Verkehrslage – überfahren der Fahrstreifenbegrenzung

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 4 Ss 132/07
Beschluss vom 04.06.2007

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 80 € festgesetzt.

3. Nr. 1 der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Betroffene ist des fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung eines anderen im Straßenverkehr und fahrlässigem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung schuldig.“

4. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst:
„§§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 Nr. 1, 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, 19 OWiG“.

5. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die gerichtliche Gebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt; ein Drittel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Tübingen verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Nach den Feststellungen überholte dieser am 29. Juli 2006 gegen 11.50 Uhr mit seinem Pkw auf der Kelternstraße in Tübingen in stadtauswärtiger Richtung den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw, welcher von P. K. gesteuert wurde, obwohl dieser eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr einhielt, um der in der Seelhausgasse mit ihrem Pkw Audi wartenden E. N-H. die Einfahrt in die vorfahrtsberechtigte Straße zu ermöglichen. Diese fuhr sodann in die Kelternstraße ein, weshalb es zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er macht geltend, nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen. Er räume ein, die Fahrstreifenbegrenzung überfahren zu haben, weshalb eine Geldbuße von max. 35 € zu verhängen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, das[…]


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