chOLG Bamberg
Az: 3 Ss 15116/06
Beschluss vom 21.11.2006
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 21. November 2006 folgenden
B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 27. Juli 2006 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße von 100 Euro vorgesehenen Fahrverbots von einem Monat hat es demgegenüber abgesehen.
1. Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung seinen Einspruch gemäß § 67 Abs. 2 OWiG wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Aufgrund der damit in Rechtskraft erwachsenen tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheides zum Schuldspruch befuhr der Betroffene mit einem Pkw die Bundesautobahn A 96 in Richtung Lindau, wobei er bei Kilometer 159,970 die dort durch Zeichen 274 wegen Lärmschutzes angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h infolge Fahrlässigkeit um (mindestens) 41 km/h überschritt.
2. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als erfolgreich.
1. Gegen den Betroffenen kam gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht. Dies hat das Amtsgericht auch nicht verkannt, jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots mit folgender Begründung abgesehen:
„Der Bußgeldkatalog (Nr. 11.3.7) sieht für diesen Fall eine Geldbuße von 100 Euro und […]