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Abgrenzung Arbeitsvertrag zu freiem Dienstvertrag

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 461/16 – Urteil vom 03.11.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.02.2016 – 29 Ca 11956/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger gab am 23.06.2015 eine Kleinanzeige in Auftrag, mit der er eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Buchhaltung anbot (Bl. 4 d. A.). Auf diese Anzeige hin rief der Zeuge B. bei dem Kläger an und teilte diesem mit, er sei Steuerberater des Beklagten und suche für dessen fünf Firmen einen Finanzbuchhalter als Mitarbeiter. Die Tätigkeiten sollten sowohl im Betrieb des Beklagten als auch von zu Hause aus bei einem Bruttostundenlohn von 12,50 EUR erledigt werden. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit dem Zeugen B. ein Vorstellungsgespräch in den Räumen der Kanzlei des Zeugen für den 29.06.2015, 18.00 Uhr. An diesem Gespräch nahm auch der Beklagte teil. Der Hergang des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

Am 03.07.2015 rief der Beklagte den Kläger an und vereinbarte mit ihm einen Termin für den Folgetag, zu dem er Bewerbungsunterlagen mitbringen solle. Am 04.07.2015 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger am 10.07.2015 um 09.30 Uhr mit Buchhaltungsarbeiten im Betrieb des Beklagten in der Kaunstr. 34 in 14163 Berlin beginnen solle. Am 10.07.2015 erhielt der Kläger von einer Mitarbeiterin des Beklagten vier Ordner mit Buchhaltungsunterlagen der Firma „B. T. GmbH“ aus den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 und erhielt den Auftrag, bei sich zu Hause zunächst die Unterlagen für das Jahr 2012 buchhalterisch zu erfassen. Am 14.07.2015 besprach der Kläger bisherige Arbeitsergebnisse mit dem Zeugen B. in dessen Kanzlei und sandte an den Beklagten am 15. und 17.07.2015 Emails mit Fragen zu bestimmten Buchhaltungsvorgängen. Der Kläger erhielt am 24.07.2015 von einer Mitarbeiterin des Beklagten weitere Buchungsunterlagen. Am 28.07.2015 besprach der Kläger erneut mit dem Zeugen B. in dessen Kanzlei seine Arbeitsergebnisse, übergab diesem ein ausgefülltes Personalstammdatenblatt und erhielt ein Firmenstammdatenblatt. Am 29.07.2015 übersandte der Kläger dem Beklagten ein teilweise von ihm schon ausgefülltes Vertragsformular für ein am 01.08.2012 beginnendes Arbeitsverhältnis (Bl. 6 ff. d. A.). Am Nachmittag des 31.07.2015 rief der Kläger bei dem Beklagten an und verlangte von diesem wegen der begonnenen Arbeiten die Anmeldung bei der Krankenkasse und der[…]


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