OLG Rostock – Az.: 3 W 146/17 – Beschluss vom 24.05.2018
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar vom 24.11.2016 aufgehoben und der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Eintragung einer Zwangshypothek zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 7 Abs. 3 S. 2 ErbbauRG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist begründet.
Die Antragstellerin begehrt aufgrund eines gegen E. S. und R. R. gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 31.08.2015 die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegner als Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks in G. – Grundbuch von G., Blatt … – zur Belastung dieses Erbbaurechts mit einer Zwangshypothek in Höhe von insgesamt 6.000,- €.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Erbbaurechtsgesetzes – ErbbauRG – kann der Erbbauberechtigte von dem Grundstückseigentümer, zu dessen Gunsten, wie hier, eine Belastungsbeschränkung nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG vereinbart wurde, die Zustimmung zu der Belastung verlangen, wenn diese mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar und der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird (OLG München, Beschluss v. 31.07.2008 – 33 Wx 145/07 -, zit. n. juris, Rn. 6).
Gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG kann bei grundloser Verweigerung die Zustimmung auf Antrag ersetzt werden. Antragsberechtigt ist nach dem Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich zwar nur der Erbbauberechtigte. Allerdings ist anerkannt, dass – wie hier – auch ein Gläubiger in Folge eines zu seinen Gunsten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses antragsberechtigt ist (vgl. OLG München, Beschluss v. 06.04.2018 – 34 Wx 19/17 -, zit. n. juris, Rn. 19 m. w. N.; MüKo – Heinemann, BGB, 7. Aufl., § 8 ErbbauRG, Rn. 15). Indes kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Anspruch auf Zustimmung untrennbar mit dem Erbbaurecht des jeweiligen Erbbauberechtigten verbunden ist. Steht dem Schuldner daher das Erbbaurecht nicht bzw. nicht mehr zu, kann er dementsprechend auch nicht mehr die Zustimmung des Eigentümers zur Belastung des Erbbaurechts verlangen. Auch mit Zustimmung des Eigentümers könnte er nämlich über das Erbbaurecht nicht mehr verfügen. Sein Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Zustimmung zur Belastung würde vielme[…]