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Scheidungsverfahren Zwischenfeststellungsantrag auf Nichtigkeit des Ehevertrags

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Zwiespalt im Scheidungsverfahren: Ist der Ehevertrag nichtig oder nicht?
Die Geschichte zweier Menschen, die einen Ehevertrag abschließen, wird häufig von romantischen Vorstellungen umgeben, dass das geteilte Leben unerschütterlich ist. Doch was passiert, wenn es zu einem Bruch kommt und die Entscheidungen aus der Vergangenheit zu einem Streitpunkt werden? Der Fall der Antragstellerin und des Antragsgegners beim Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 13 UF 197/20, ist eine solche komplizierte Angelegenheit, in der die Nichtigkeit des Ehevertrages im Fokus steht.

Direkt zum Urteil Az: 13 UF 197/20 springen.

Zwischenfeststellungsantrag und die Spielarten der Täuschung
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner hätte sie arglistig getäuscht, indem er ihr einen günstigen Mietvertrag in Aussicht stellte, um den Abschluss des Ehevertrages zu erzwingen. Dieser Anschuldigung steht jedoch der Einwand des Antragsgegners gegenüber, dass die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass er sie zur Unterzeichnung des Ehevertrags manipuliert hätte. Tatsächlich wurde festgestellt, dass aus den ausgetauschten Nachrichten zwar hervorgeht, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Wunsch hatte, den Vertrag abzuschließen. Aber ob es sich um eine Täuschung oder einen späteren Sinneswandel handelte, bleibt unklar.
Faktoren für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages
Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, einschließlich des Verzichts auf den Zugewinnausgleich, musste die Antragstellerin vollständige Angaben zum Vermögen beider Parteien vorlegen, was sie jedoch versäumte. Darüber hinaus würde ein „Globalverzicht“ nur dann als sittenwidrig betrachtet, wenn verstärkende Umstände wie Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit vorliegen würden. In diesem Fall konnten solche Umstände jedoch nicht festgestellt werden.
Keine Zwangslage ersichtlich
Die Antragstellerin behauptete, sie hätte sich nach dem Auszug aus der Ehewohnung in einer Zwangslage befunden. Doch es konnten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Vertragsunterzeichnung auf einer wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruhte, die dieser bewusst ausgenutzt hätte.Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.[…]


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