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Wohngebäudeversicherung – fehlende Benutzbarkeit der Wohnung wegen Umbauarbeiten

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OLG Celle, Az.: 8 U 144/12, Beschluss vom 06.08.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Mai 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Mai 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beschluss des Senats ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Leitungswasserschaden.

Die Parteien verbindet ein Wohngebäudeversicherungsvertrag unter Einschluss einer Leitungswasserversicherung betreffend das unter der postalischen Anschrift … straße … in … belegene Wohngebäude. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2003) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der VGB 2003 wird auf Bl. 62 – 66 d. A.) Bezug genommen.

Ursprünglich war das versicherte Objekt vermietet. Nach dem Auszug der letzten Mieterin entschloss die Klägerin sich zur Durchführung von Renovierungsarbeiten. Diese begannen im August 2009 und zogen sich über das gesamte Jahr hin. Am 5. April 2010 meldete die Klägerin der Beklagten den Eintritt eines Leitungswasserschadens. Die Beklagten lehnte eine Leistung mit Schreiben vom 17. Januar 2011 ab (Bl. 10 d. A.). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das versicherte Objekt zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wegen Umbauarbeiten nicht benutzbar gewesen und sie deshalb gemäß § 7 Abs. 5 a VGB 2003 leistungsfrei sei.

Die Klägerin behauptet, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Am 5. Januar 2010 habe der Architekt … das Haus betreten und einen Leitungswasserschaden bemerkt (Bl. 3 d. A.). Die Sanierungskosten würden sich auf 39.723,60 € belaufen. Darüber hinaus habe sie für die Ortung des Leitungswasserschadens an die hiermit beauftragte Firma 343,16 € gezahlt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.066,76 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Eintritt[…]


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