OLG Frankfurt – Az.: 20 W 305/16 – Beschluss vom 07.11.2016
Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in die jeweiligen Bestandsverzeichnisse der Grundbuchblätter von Stadt1, Blatt … bis … und … bis … zu gewähren.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 10. November 2003 als Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Blatt … eingetragenen Wohnungseigentumseinheit. Die Eigentumswohnung gehört zu der aus insgesamt 70 Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage Straße1.
Mit Schreiben vom 18. September 2015 begehrte der Antragsteller gegenüber dem Grundbuchamt die Löschung der drei Eintragungen vom 7. November 2005 über die jeweilige Zuordnung des Sondernutzungsrechtes an den Kfz.-Abstellplätzen Nr. 28, 35 und 21 in den Grundbuchblättern …, … und …, welche gemäß Bewilligung vom 28. September 2005 eingetragen worden waren. Zur Begründung wurde in dem Antragsschreiben (Bl. 166 ff d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt, nach seiner Rechtsauffassung liege eine wirksame Begründung der Sondernutzungsrechte nicht vor, weil es an einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG fehle. Zusätzlich wurde mit weiterem Schreiben vom 4. November 2015 (Bl. 186 d.A.) geltend gemacht, die beanstandeten Eintragungen in den Grundbuchblättern seien entgegen § 44 GBO nicht unterschrieben worden und somit der Verwaltungsakt bezüglich der Eintragungen der Sondernutzungsrechte im Sinne des § 44 VwVG nichtig.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies mit Beschluss vom 18. Januar 2016 den Antrag des Antragstellers auf Löschung der bezeichneten Eintragungen in den drei Grundbuchblättern bezüglich der Sondernutzungsrechte an den Kfz.-Stellplätzen kostenpflichtig zurück. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 192 – 195 d.A.) wird Bezug genommen.
Außerdem hatte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 27. Januar 2016 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gewandt und unter Bezugnahme auf eine beigefügte, an das Grundbuchamt gerichtete Beschwerdeschrift vom 8. September 2015 die Anweisung des Grundbuchamtes zur Löschung der vorgenannten drei Eintragungen vom 7. November 2005 betreffend die Sondernutzungsrechte in den Grundbuchblättern …, … und … begehrt. Außerdem wurde in diesem Schreiben beantragt, dem Antragsteller Einsichtnahme in die jeweiligen Grundbücher der Liegenschaft Straße1 in Stadt1, Blatt … – … z[…]