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Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag – Voraussetzungen

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In Krisenzeiten, unabhängig von der aktuell vorherrschenden Corona-Pandemie, kann es bei einem Unternehmen als Arbeitgeber durchaus schon einmal zu finanziellen Schwierigkeiten kommen. Diese finanziellen Schwierigkeiten ergeben sich zumeist aus der einbrechenden Nachfrage oder aus Produktionsschwierigkeiten, die sich ihrerseits aus Lieferverzögerungen von Ressourcen oder Rohstoffen heraus ergeben. Auf diese Schwierigkeiten muss das Unternehmen natürlich entsprechend reagieren, um nicht die eigene Existenz zu gefährden. Ein in Deutschland besonders beliebtes Mittel zur Reaktion der Unternehmen auf diese Krise ist die Kurzarbeit. Für Arbeitnehmer bedeutet diese Maßnahme wiederum sehr gravierende Einschnitte im Hinblick auf die Arbeitszeit und den damit verbundenen Arbeitslohn.

Die Kurzarbeit setzt natürlich eine entsprechende arbeitsvertragliche Klausel in dem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber voraus. In ganz bestimmten Ausnahmesituationen kann jedoch die Kurzarbeit auch ohne eine entsprechende Klausel von dem Arbeitgeber verhängt werden.

Symbolfoto: Von Alexander Limbach /Shutterstock.com
Was ist die Kurzarbeit überhaupt?
Die Kurzarbeit ist eine vorübergehende Maßnahme, welche entweder alle Arbeitnehmer in dem Unternehmen oder nur einen ganz bestimmten Arbeitnehmerkreis des Unternehmens betrifft. Im Zuge dieser Maßnahme arbeiten die betreffenden Arbeitnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem ganz klar definierten Zeitfenster innerhalb der Woche. Ein Arbeitgeber kann die Maßnahme nicht ohne Grüne einfach so für den Betrieb einführen. Vielmehr müssen sehr klar definierte Voraussetzungen für die Maßnahme der Kurzarbeit vorliegen und ein Arbeitgeber hat diesbezüglich eine Begründungspflicht.
Welche Voraussetzungen müssen für die Kurzarbeit vorliegen?
Zunächst erst einmal muss unterschieden werden zwischen den arbeitsrechtlichen und den sozialrechtlichen Voraussetzungen für die Kurzarbeit. Arbeitsrechtlich gilt in Deutschland, dass die Kurzarbeitsmaßnahme nicht einseitig von dem Arbeitgeber angeordnet w[…]


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