BUNDESFINANZHOF
Az.: VII R 27/05
Urteil vom 23.5.2006
Leitsätze:
1. Der Begriff der „erstmaligen Zulassung“ im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist ein Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften.
2. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.
3. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S. von § 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte Ende 1999 einen schadstoffreduzierten PKW gekauft, für den nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes vom 1. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2382) eine befristete Steuerbefreiung zu gewähren wäre, wenn der Wagen vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden ist (§ 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG).
Mit Bescheid vom 12. Januar 2000 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Steuerbefreiung mit der Begründung, dass der Wagen nach den von der Zulassungsstelle übermittelten Daten erstmalig am 3. Januar 2000 zum Verkehr zugelassen worden sei, und setzte Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 3. Januar 2000 fest.
Der dagegen erhobene Einspruch und die nachfolgende Klage, welche die Klägerin im Wesentlichen damit begründete, dass ihr Fahrzeug vom 7. bis 11. Dezember 1999 mit Kurzzeitkennzeichen gemäß § 28 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zugelassen gewesen sei, blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Zulassung des Fahrzeugs der Klägerin mit Kurzzeitkennzeichen keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht ausgelöst habe und dass deshalb das Fahrzeug nicht i.S. von § 3b Abs. 1 KraftSt[…]