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Unwirksamkeit einer Änderungskündigung – keine Änderung der bestehenden Vertragsregelungen

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Änderungskündigung unwirksam: Landesarbeitsgericht Niedersachsen entscheidet über Arbeitsverhältnis einer Reinigungskraft
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Änderungskündigung der Klägerin, eine Reinigungskraft, unwirksam ist. Das Gericht urteilte, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam war. Zudem wurde festgestellt, dass die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen neuen Arbeitsbedingungen bereits durch das bestehende Direktionsrecht abgedeckt waren, wodurch die Änderungskündigung überflüssig wurde.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 1072/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Änderungskündigung der Klägerin wurde als unwirksam eingestuft.
Das Gericht beurteilte, dass die vorgeschlagenen neuen Arbeitsbedingungen bereits durch das Direktionsrecht abgedeckt waren.
Eine Änderung der Arbeitsbedingungen durch Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam.
Die Klägerin, eine Reinigungskraft, hatte ihre Arbeit unter geänderten Bedingungen fortgesetzt, jedoch unter Vorbehalt.
Das Gericht stellte fest, dass die Versetzung der Klägerin nach I.-Stadt durch die Beklagte unwirksam war.
Es wurde hervorgehoben, dass eine Änderungsschutzklage unbegründet ist, wenn die Vertragsbedingungen in Wirklichkeit nicht geändert werden sollen.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Direktionsrechts und dessen Grenzen in Arbeitsverhältnissen.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer gründlichen Überprüfung von Änderungskündigungen auf ihre Rechtsmäßigkeit.

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Unwirksame Änderungskündigung: Keine Veränderung der Vertragsbedingungen
Eine Änderungskündigung kann unwirksam sein, wenn sie keine tatsächliche Veränderung der bestehenden Vertragsregelungen vorsieht. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber lediglich darauf […]


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