Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 5 KR 3488/18 – Urteil vom 22.01.2020
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.08.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 11. – 29.11.2017.
Die im Jahr 1956 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin war ab dem 26.09.2017 aufgrund Gelenkschmerzen in der Schulterregion und einem Impingement-Syndrom arbeitsunfähig erkrankt. Sie erhielt deswegen bis zum 06.11.2017 von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.10.2017, die am 02.11.2017 bei der Beklagten einging, bescheinigte der Allgemein- und Arbeitsmediziner Dr. D. Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 10.11.2017.
Unter dem 03.11.2017 übersandte die Beklagte der Klägerin u.a. ein Informationsblatt, in dem ausgeführt worden ist, dass zu beachten sei, „dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original innerhalb einer Woche nach Ausstellungsdatum bei der B. BKK vorliegt“. Unter dem 08.11.2017 teilte die Klägerin gegenüber der Beklagten im Rahmen der „Erklärung zur Erlangung von Krankengeld“ mit, dass sie sich nicht vorstellen könne, ihre Arbeit (auch stundenweise) wiederaufzunehmen und dass für die Zeit vom 09. – 28.11.2017 eine physikalische Therapie geplant sei.
Sodann bescheinigte Dr. D. mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.11.2017 eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.12.2017.
Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27.11.2017 Krankengeld ab dem 07.11.2017 i.H.v. kalendertäglich 49,46 EUR brutto (43,31 EUR netto) bewilligt hatte und auf dieser Grundlage Krankengeld vom 07. – 10.11.2017 und sodann wieder ab dem 30.11.2017 gewährte, entschied sie mit Bescheid vom 30.11.2017, dass der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 11. – 29.11.2017 ruhe. Die am 10.11.2017 festgestellte Arbeitsunfähigkeit sei, so die Beklagte begründend, erst am 30.11.2017 und damit außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einer Woche bei ihr eingegangen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.12.2017 Widerspruch, mit dem sie vorbrachte, sie habe am 10.11.2017 ihren Arzt aufgesucht, der sie bis zum 08.12.2017 krankgeschrieben habe. Noch am gleichen Tag habe sie die Krankmeldung an ihren Arbeitgeber geschickt. Dieser habe ihr zugesichert, die Bescheinigung an die Beklagte weiterzuleiten. Für den[…]