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Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch Frontschaden bei Heckanstoß

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LG Düsseldorf – Az.: 11 O 142/14 – Urteil vom 29.11.2016

Die Beklagten werden über das Teilanerkenntnisurteil vom 22.01.2015 hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 1.043,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 26 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 74 %, mit Ausnahme der Kosten für den gerichtlichen Sachverständigen, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 03.12.2013 in L geltend. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob auch der geltend gemachte Frontschaden auf dem Verkehrsunfall beruht.

Der dem Grunde nach unstreitige Verkehrsunfall ereignete sich am 03.12.2013 gegen 18.45 Uhr in L an der Kreuzung L 154/P Straße in Höhe der Ausfahrt der BAB 52. Beteiligt an diesem Verkehrsunfall waren der Zeuge H als Fahrer des Pkws VW-Polo mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Halterin die Klägerin ist, sowie der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter des Pkws der Marke Peugeot 607 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Zeuge H befuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin die BAB 52, die er an der Anschlussstelle L-Nord verließ. Im Verlauf der Abfahrt der Autobahn musste er verkehrsbedingt abbremsen. In dieser Situation fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug von hinten auf.

(Symbolfoto: tommaso79/Shutterstock.com)

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den am Fahrzeug der Klägerin im Heckbereich entstandenen Schaden steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist[…]


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