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WEG-Verwalter – Wann kann er die WEG rechtlich binden?

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LG Karlsruhe – Az.: 6 O 325/19 – Urteil vom 04.05.2022

1. Das Versäumnisurteil vom 01.12.2021 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die klagende WEG verlangt von ihrem vormaligen Verwalter Schadensersatz wegen Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages als sog. Contracting-Vertrag.

Der Beklagte errichtete als Bauträger und Architekt ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt 8 Drei- und Vierzimmerwohnungen, Garagen und Stellplätzen an der V.-Straße in P. Die Heizungsanlage sollte sich nach der Baubeschreibung aus einer Gaszentralheizung, Fußbodenheizung in jeder Wohneinheit mit separater Regelung jedes einzelnen Zimmers über Temperaturregler, sowie einer thermischen Solaranlage zusammensetzen. In der Teilungserklärung vom 26.02.2015 bestellte sich der Beklagte für drei Jahre zum ersten Verwalter, wobei die Amtszeit mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher und Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft begann. In den „Bauträgerverträgen“ mit den Wohnungseigentümern ist in § 9 die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung geregelt.

Am 20.05.2015 schloss der Beklagte „als Hausverwalter für die WEG P“ mit der X Stadtwerke P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: X) auf Grundlage deren Angebots vom 5.5.2015 einen Wärmelieferungsvertrag. Im Rahmen eines Wärme-Contractings übernahm die X über die Vertragslaufzeit von 15 Jahren die Installation und den Betrieb einer Brennwertanlage mit Warmwasserbereiter und Solaranlage für Warmwasser und Heizungsunterstützung, sowie Wartung und Instandhaltung der Anlage. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte mit Hilfe eines Arbeits- und Leistungspreisgefüges. Der Arbeitspreis enthält die Kosten des Erdgasbezuges. Der Leistungspreis enthält den Kapitaldienst der Investition, sowie anteilig Wartung und Instandhaltung. Ersatzinvestitionen für ausfallende Anlagenkomponenten, die von der X erstellt werden, werden ebenfalls mit einer jährlichen Contractingrate abgegolten. Unmittelbare vertragliche Beziehungen werden nur zwischen dem Kunden und der X, nicht jedoch zwischen der X und eventuellen Abnehmern von Wärme in den Liegenschaften des Kunden geschaffen (§ 2.1 des Contracting-Vertrages). In § 2.3 ist geregelt, dass die Wärmeerzeugungsanlage, sofern sie mit einem Grundstück oder Gebäude oder einer beweglichen Sache verbunden, auf ein Grundstück eingebracht oder[…]


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