LAG Hessen
Az: 12 Sa 522/10
Urteil vom 18.01.2011
Leitsatz: Die wiederholte verspätete Meldung einer Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitnehmer rechtfertigt nach fruchtlosen Abmahnungen eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Die Arbeitsunfähigkeitsmitteilung durch den Arbeitnehmer hat bereits dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die Symptome und ihre Auswirkungen verspürt und nicht erst, wenn ein Arzt nach einer Untersuchung die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen kann.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.02.2010 – 20 Ca 7651/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zum besseren Verständnis neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2009 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 17.09.2009 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten sowie einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen Verletzung der Anzeigpflicht bei Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte ist ein am Flughafen …. tätiges Dienstleistungsunternehmen, das u.a. Flugzeuginnenreinigung durchführt. Der am …. geborene, ledige Kläger ist seit dem 24.05.1993 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatslohn von 1850,00 – 1.900,00 € als Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk (RTV) Anwendung.