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Vertretbare und unvertretbare Handlung bei Zugangsgewährung zu Grundstück

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AG Potsdam – Az.: 49 M 1450/19 – Beschluss vom 17.05.2019

1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Gründe
I.

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer im Verfahren der einstweiligen Verfügung erwirkten Beschluss, nach dessen Tenor zu 1. der Schuldnerin aufgegeben ist, dem Antragsteller den unmittelbaren Besitz am Hausgrundstück  unverzüglich wieder einzuräumen.

Die Gerichtsvollzieherin hat die beantragte Vollstreckung nach § 885 a ZPO dahin, die Schuldnerin aus dem Besitz des Hausgrundstücks zu weisen und dem Gläubiger den unmittelbaren Besitz an dem streitbefangenen Hausgrundstück durch ein Austauschen der Schlösser zur Liegenschaft und zum Haus nebst Nebengebäude zu verschaffen, abgelehnt mit der Begründung, es liege kein Vollstreckungstitel nach § 885 ZPO vor. Gegenstand der Vollstreckung sei vielmehr ein Titel nach § 888 ZPO, gerichtet auf eine unvertretbare Handlung.

Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Gläubigers, der die Auffassung vertritt, es handle sich anders als in dem Fall, dass das Aushändigen von Schlüsseln oder das Auswechseln von Schlössern ausdrücklich im Vollstreckungstitel tenoriert sei, hier um die allgemeine Verpflichtung zur Überlassung des Hausgrundstücks, welche nach § 885 zu vollstrecken sei, wobei der Gläubiger hier eine Beschränkung nach § 885a ZPO vorgenommen habe, hat die Gerichtsvollzieherin nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet. Das Vollstreckungsgericht teilt die Auffassung der Gerichtsvollzieherin, dass der Vollstreckung eine auf eine nicht vertretbare Handlung gerichteter Titel zugrunde liegt, der nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.

Die Beantwortung der Frage, ob eine Vollstreckung nach § 885 ZPO oder § 888 ZPO in Betracht kommt, hat sich am Inhalt der zu vollstreckenden Entscheidung zu orientieren. Vorliegend handelt es sich gerade nicht um den „klassischen“ Fall einer (Räumungs- ) Vollstreckung nach § 885 ZPO, da der Gläubiger ausweislich des Inhalts der Antragsschrift, die im Verfahren der Beschlussverfügung Bestandteil des Vollstreckungstitels ist, sich gegen das Auswechseln der Schließzylinder und das Verschließen der Toreinfahrt mit einer Kette mit Schloss wendet und die Wiedereinräumung der Zugangsmöglichkeit zum Hausgrundstück geltend macht. Es ist aber schon nicht so, dass die Schuldnerin demgegenüber aus dem Besitz zu setzen wäre, da ungeachtet dessen, dass sie nach den Angaben in der Antragss[…]


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