Kündigung nach Sozialplan – Steht mir eine Abfindung zu?
Sollten Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen Kündigungen aussprechen müssen, so greifen für die betroffenen Angestellten des Unternehmens auch entsprechende Sozialpläne. Diese Sozialpläne können allgemein gehalten, jedoch auch individuell festgelegt werden. Durch die Sozialpläne sollen für die betroffenen Angestellten sowohl die Folgen abgemildert als auch der Wiedereinstieg in das Berufsleben merklich erleichtert werden. Sowohl Abfindungen als auch Zuschüsse für das ALG nebst Kostenerstattungen für etwaige erforderliche Umschulungsmaßnahmen können ein fester Bestandteil der Sozialpläne sein.
Sollten durch betriebliche Maßnahmen der Veränderung in dem Unternehmen auch Arbeitsplätze entfallen, so sind sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsräte gesetzlich zur Erstellung eines Sozialplans verpflichtet. Die Sozialplan-Abfindungen sind dabei unter anderem abhängig von der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers als auch von dem Familienstand des Arbeitnehmers nebst dem Lebensalter. Schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die sehr nahe an dem gesetzlichen Rentenalter sind, können von Sonderregelungen in dem Sozialplan profitieren. In der gängigen Praxis nutzen Unternehmen entweder das Formel- oder das Punkteverfahren für die Berechnung der Abfindungshöhe.
Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, sollten jedoch im Zusammenhang mit der Abfindung unbedingt beachten, dass die Abfindung Auswirkungen auf die Steuer hat.
Welche Regelungen werden durch den Sozialplan getroffen?
Im Zusammenhang mit dem Sozialplan muss stets auch der sogenannte Interessenausgleich der Arbeitnehmer berücksichtigen. Durch den Interessenausgleich vereinbaren der Arbeitnehmer und der Betriebsraten, dass eine Betriebsänderung erforderlich wir[…]