OLG Schleswig – Az.: 16 U 93/15 – Beschluss vom 20.11.2015
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat in jeder Hinsicht folgt, hat die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.530,- € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Berufung geht fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin kann aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherungsvertrag nach einem versicherten Einbruchsdiebstahl Ersatz des dabei entwendeten Schmucks und Bargelds zum Gesamtbetrag von 9.530,- € verlangen, §§ 1 Nr. 1, 3 Nr. 1 b, 5 Nr. 2 a, 12 Nr. 1, Nr. 3, 27 Nr. 1 a, 28 Nr. 1 a und c VHB 2002.
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Symbolfoto: Von Brian A Jackson/Shutterstock.comAn dem 27. November 2012 ist bei der Klägerin in Ansehung ihres Hausrats der Versicherungsfall eingetreten.
Gemäß § 3 Nr. 1 b VHB 2002 werden versicherte Sachen – das ist der gesamte Hausrat im Sinne von § 1 Nr. 1 VHB 2002 – entschädigt, die u.a. durch einen Einbruchdiebstahl abhandenkommen. Ein Einbruchdiebstahl liegt gemäß § 5 Nr. 2 a VHB 2002 auch dann vor, wenn jemand aus der verschlossenen Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht vorliegend zu Recht für gegeben erachtet.
Nach Darstellung der Klägerin hat sich der – nicht greifbare – Rumäne M1 vor der Mittagspause in die Geschäftsräume des gemis[…]