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Rechtsanwälte Kotz GbR

Neuwagenkauf: unzureichende Motorleistung ab 10 % Minderleistung ein Sachmangel

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LG Nürnberg-Fürth, Az: 12 O 8712/12, Urteil vom 06.06.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.411,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Hyundai ix35, Fahrzeug-Ident-Nr. …

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß Ziffer 1) seit dem 24.10.2012 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2012 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2012 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 28.104,00 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs.

Mit Kaufvertrag vom 14.04.2012 erwarb der Kläger von der Beklagten einen PKW Hyundai ix35 zum Preis von 27.490,- € brutto. Das Fahrzeug verfügt über ein 6-Gang-Automatikgetriebe. In dem Formular über die verbindliche Bestellung des PKW (Anlage K 1) heißt es bei den Fahrzeugangaben u.a.:

KW (PS) lt. Fzg.-Brief: 120 (163)

Außerdem wurden dem Kläger 1.123,44 € brutto für Sonderzubehör (Anlage K 2) und 109,- € brutto für die Zulassung des Fahrzeugs in Rechnung gestellt (Anlagen K 3 und K 4). Das Fahrzeug wurde am 27.04.2012 an den Kläger übergeben.

Der Kläger behauptet, er habe bereits kurze Zei[…]


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