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Werkvertrag – Hinweispflicht auf fehlende Bewegungsfugen

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OLG München – Az.: 27 U 2266/16 Bau – Beschluss vom 21.12.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Grundurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.04.2016 abgeändert und erhält in Ziffer 1 folgende Fassung:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) 70 % und die Beklagte zu 2) 30 % der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten der Klägerin für die Behebung der Mangelerscheinungen in Form von Rissen im Estrich im Anwesen Landmetzgerei M., … O., zu tragen haben.

II. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung (Einbringung eines Estrichs in eine Landmetzgerei) geltend. Die Beklagte zu 2 wurde wegen Mängeln bei der Beschichtung des Estrichs in Anspruch genommen. Die entsprechende Verurteilung der Beklagten zu 2 (Haftung zu 30 %) ist mittels rechtskräftigen Grundurteils festgestellt.

Mit Endurteil vom 25.04.2016 hat das Landgericht Kempten (Allgäu) eine Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach festgestellt, die Haftungsquote jedoch auf 26 % beschränkt. Im Übrigen wurde die Klage gegen sie abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass das Gewerk der Beklagten zu 1 mehrfach mangelhaft sei. Neben handwerklichen Mängeln sei auch gegen Hinweis- und Prüfpflichten verstoßen worden (Estrich in schwankenden Schichtdicken/Gefälleproblematik, fehlende Bewegungsfugen, starre Anbindung an Gullys, …). Weitere Mängel seien zwar vorhanden (Nichteinhaltung der vereinbarten Estrichgüte, fehlende Zugfestigkeit des Estrichs). Insoweit fehle es aber an einem „kausal belegten Schaden“. Es sei nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass diese Mängel zu den vorhandenen Rissen kausal beigetragen hätten. Die erforderliche prozentuale Berechnung der „Rissursachen“ rechtfertige daher eine Haftungsbeschränkung auf 26 %.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Sowohl Klägerin als auch die Beklagte zu 1 wenden sich gegen dieses Urteil.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:

Unter Abänderung des am 25.04.2016 verkündeten Grundurteils des Landgerichts Kempten, Az 32 O 1817/11 die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin neben der bereits ausgeurteilten 26% weit[…]


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