LG Mönchengladbach, Az.: 10 O 204/14, Urteil vom 11.02.2016
Das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, den Kläger von den Kosten des Sachverständigen T zur Rechnung vom 15.05.2014, Rg.-Nr. … freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Sachverständigen T sowie an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 297,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 14 %. Die Kosten, die durch das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 entstanden sind, haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 1.600,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls.
Am 14.05.2014 gegen 12.30 Uhr verursachte der Beklagte zu 1.) einen Unfall zwischen seinem PKW und dem PKW des Klägers. Der PKW des Beklagten zu 1.) ist bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen T für die Schadensberechnung. Dieser bezifferte den Schaden im Gutachten vom 15.05.2014 auf netto 10.008,77 €. Zudem stellte er einen merkantilen Minderwert von 700,00 € fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Privatgutachten vom 15.05.2014 (Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige 1.001,44 € netto. Diesen Betrag hat der Kläger bislang nicht gezahlt.
Mit Schreiben vom 16.06.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2.) zur Zahlung von 11.040,21 € bis zum 26.06.2014 auf. Mit Schreiben vom 26.06.2014 erklärte die Beklagte zu 2.), dass der Schaden der Höhe nach nicht nachvollziehbar und ein Sachverständiger mit der Nachbesichtigung de[…]