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Erbengemeinschaft – Was man als Miterbe wissen sollte!

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Hinterlässt der Erblasser mehr als nur einen Erben, so muss der Nachlass unter diesen aufgeteilt werden. Alle Miterben bilden dabei eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeinschaft soll eine ungerechte Verteilung des Nachlasses unter den Erben verhindern.

Doch – wie bekannt – birgt eine Erbengemeinschaft hohes Konfliktpotential. Dieses entsteht besonders daraus, dass unter den Miterben nicht wirklich Einigkeit darüber herrscht, was die Rechte und Pflichten sind.
Rechte der Mitglieder einer Erbengemeinschaft
1. Auskunftsanspruch
Foto: Yastremska/Bigstock

Nicht selten kommt es vor, dass die Erben mit dem Erblasser selbst in keinem engen Kontakt gestanden haben. Um jedoch entscheiden zu können, ob man das Erbe antreten möchte oder nicht, sind vertiefte Kenntnisse über den Nachlass erforderlich.

Jedoch haben Gesetzgeber und Gerichte hierbei klargestellt: einen generellen Auskunftsanspruch eines Miterben gegenüber den Übrigen gibt es nicht. Vielmehr wird verlangt, dass jeder Miterbe sich selbstständig über den Nachlass informiert. Dies gilt jedoch nur, soweit die Möglichkeit dazu besteht. Erst wenn der Erbe ohne das Zutun der Miterben einen Nachteil erleiden würde, besteht ein Auskunftsanspruch, der im Wesentlichen folgend zu verstehen ist: Miterben, die besonderes Wissen über den Nachlass haben, müssen dieses auf Anfordern teilen.
2. Ausgleich für Pflegeleistungen
Hat ein Abkömmling den Erblasser vor seinem Tod gepflegt, keinen angemessenen Ausgleich dafür erhalten und damit dessen Vermögen erhalten oder vermehrt, so werden diese Leistungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt. Als solche Leistungen kommen vor allem Unterstützung im Haushalt, Beruf oder Pflege in Betracht. Wichtig ist dabei nur, dass es sich um besondere und nicht alltägliche Leistungen, die so oder so vorgenommen werden, handelt.
3. Keine alleinige Benutzung der Nachlassgegenstände
Auch wenn sich die Erben schnell als Eigentümer des Nachlasses fühlen, so ist bezüglich der Nutzung einzelner Nachlassgegenstände zu beachten: Alle Nachlassgegenstände stehen zu gleichen Anteilen im Eigentum aller Miterben. Hieraus folgt direkt, was dies für die Benutzung von Nachlassgege[…]


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