OLG Düsseldorf – Az.: I-25 Wx 95/14 – Beschluss vom 02.12.2016
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Das Amtsgericht Wuppertal wird angewiesen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 14. Oktober 2014 im Wege der Richtigstellung neu zu befinden.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2), Zwillingsschwestern, waren neben ihrem Vater, zu jeweils ¼ Miteigentümer des im Grundbuch von Elberfeld Bl. eingetragenen Grundstücks. Durch notariellen Vertrag vom 10.06.2014 (UR-Nr. …/2014 W des Notars Prof. Dr. … aus Wuppertal, Bl. 3-23 GA) begründeten sie Wohnungseigentum. Abschnitt II 2 des Vertrages lautete ausschnittsweise:
„…
2. Die Beteiligten räumen sich gegenseitig das Sondereigentum wie folgt ein:
a. …
b. Die Beteiligte zu 3) [N] verbindet ihren Miteigentumsanteil von 30/100 mit dem Sondereigentum an der im 1. Ober- und 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung nebst Balkon im 2. Obergeschoss – im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet -,
c. Die Beteiligte zu 2) [U] verbindet ihren Miteigentumsanteil von 30/100 mit dem Sondereigentum an der im 2. Ober- und Staffelgeschoss gelegenen Wohnung nebst zwei Dachterrassen im Staffelgeschoss, – im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet.
…“
Es wurden Wohnungsgrundbücher angelegt, nämlich für die unter Ziffer II 2 b genannte Wohnung, das Wohnungsgrundbuch von Elberfeld, Bl. und die unter Ziffer II 2 c genannte Wohnung das Wohnungsgrundbuch von Elberfeld, Bl. … .
Nach einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes änderten die Beteiligten zu 1) und 2) durch notarielle Urkunde vom 14.08.2014 (UR-Nr. …/2014 W des Notars Prof. Dr. …, Bl. 29 – 35 GA) ihre Teilungserklärung vom 10.06.2014 und beantragten die Eintragung des Grundbuchabschnitt B 2 des Vertrages lautet:
„…
2. Die Beteiligten räumen sich gegenseitig das Sondereigentum wie folgt ein:
a. …
b. Die Beteiligte zu 3) [N] verbindet ihren Miteigentumsanteil von 300/1.000 mit dem Sondereigentum an der im 1. Ober- und 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung nebst Balkon im 2. Obergeschoss – im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet -,
c. die Beteiligte zu 2) [U] verbindet mit ihrem Miteigentumsanteil von 300/1.000 mit dem Sondereigentum an der im 2. Ober- und Staffelgeschoss gelegenen Wohnung nebst zwei Dachterrassen im Staffelgeschoss, – im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet -,
…
Die Beteiligten sind sich über den Eigen[…]