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Neuwagenkauf – Nichterreichen der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Höchstgeschwindigkeit

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OLG Köln – Az.: 19 U 40/17 – Beschluss vom 29.06.2017

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.02.2017 – 21 O 465/15 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 433, 434, 323, 348, 320 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Pkw W 2,0 l TDI in Höhe von 62.000,0 EUR abzüglich der nunmehr mit 11.809,52 EUR bezifferten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zusteht. Die Beklagte befindet sich daher mit der Rücknahme des Pkw auch nicht im Annahmeverzug und die Klägerin kann keine Freistellung von ihren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Die Berufungsbegründung gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass:

1. Das Landgericht ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen, dass die mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug tatsächlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit die in den Fahrzeugpapieren angegebene Höchstgeschwindigkeit um mehr als 5 % unterschreitet. Es hat daher die in der Rechtsprechung für das Vorliegen eines Mangels gemäß § 434 Abs. 1 BGB angenommene Erheblichkeitsschwelle (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2005, 3 U 8/05, juris Rn. 38; OLG Rostock, Urteil vom 19.02.1997, 6 U316/96, juris Rn. 7) als nicht erreicht angesehen.

2. An diese Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts sieht sich der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.


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