Verwaltungsgericht Braunschweig
Az: 6 B 411/07
Beschluss vom 18.02.2008
In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig – 6. Kammer – am 18. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der 17 Jahre alte Antragsteller will erreichen, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, eine Ausnahme vom Mindestalter für das (unbegleitete) Fahren von Fahrzeugen der Klasse B zu genehmigen.
Der Antragsteller ist am 3. April 1990 geboren. Er wohnt mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern in Wittingen, Ortsteil Knesebeck. Nach bestandener Fahrprüfung im Rahmen des niedersächsischen Modellprojekts „Begleitetes Fahren mit 17″ ist er seit April 2007 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B; seine Eltern sind in der ihm vom Antragsgegner erteilten Prüfungsbescheinigung als Begleitpersonen eingetragen.
Im Juli 2007 beantragte der Antragsteller erstmals beim Antragsgegner, ihm im Hinblick auf den bevorstehenden Beginn einer Berufsausbildung zu erlauben, Fahrzeuge der Klasse B auch ohne Begleitung zu fahren. Nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass dies nur nach medizinisch-psychologischer Untersuchung möglich sei, nahm der Antragsteller diesen Antrag zurück.
Seit Anfang September 2007 absolviert der Antragsteller eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker bei der Firma D. in Gifhorn, E.-Straße. Die Arbeit beginnt dort um 7.45 Uhr.
Mit Schreiben vom 20. September 2007 beantragte er erneut, ihm eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, wegen der „Uneinsichtigkeit“ des Antragsgegners habe er heute beinahe seine Ausbildungsstelle verloren. Er fahre täglich mit dem Zug von Knesebeck nach Isenbüttel und von dort mit dem Fahrrad zum Betrieb. Heute habe die Bahn auf dem Bahnhof Gifhorn Stadt eine Verspätung um 20 Minuten für die Weiterfahrt nach Isenbüttel angekündigt. Um sich nicht zu sehr zu verspäten, sei er zu Fuß zum Ausbildungsbetrieb gelaufen, und habe diesen 10 Minuten zu spät erreicht. Daraufhin habe man ihn im Betrieb gewarnt, dies dürfe nicht mehr vorkommen.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 teilte der Antragsgegner den Eltern des Antragstel[…]