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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lottogewinn – Restschuldbefreiung

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Kann das Finanzamt, wenn der Steuerschuldner während der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensphase einen Erlass der restlichen Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen (schlechte wirtschaftliche Lage und daraus angeblich resultierende Gesundheitsprobleme) beantragt hat, den daraufhin gewährten Erlass nach § 130 AO zurücknehmen, wenn sich herausstellt, dass der Steuerschuldner im Zeitpunkt des Erlassantrages einen Lottogewinn in Millionenhöhe verschwiegen hat?

Bundesfinanzhof
Az: V B 82/15
Beschluss vom 09.03.2016

Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des … Finanzgerichts vom …. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieben einen Gewerbebetrieb. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde am … November 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) meldete Steuerforderungen von 42.710,76 € (Kläger) und 1.741,31 € (Klägerin) an. Das Verfahren wurde am 12. September 2012 bzw. am 11. Dezember 2012 aufgehoben. Während des dritten Jahres der Wohlverhaltensphase wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2014 bzw. die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2014 an das FA und beantragten einen Steuererlass. Der Kläger erhalte eine Altersrente von nur 1.166,38 € und die Klägerin von 192,96 €. Der Insolvenzantrag belaste die Kläger wirtschaftlich und gesundheitlich schwer. Um das Verfahren zu beenden, hätten sich die Kinder der Kläger bereitgefunden, einen Betrag von 40.000 € den Gläubigern zur Verfügung zu stellen, der entsprechend der Konkursquote auf die Gläubiger aufgeteilt werden könne. Nach Zahlung der auf das FA entfallenden Beträge von 5.880 € (14,7 %) bzw. von 233,78 € (3,6 %) müsse das FA als Gegenleistung erklären, dass sich die Steuerforderungen damit erled[…]


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