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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nettopolice: Beratungspflichten bei Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags

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LG Saarbrücken, Az.: 14 S 11/12

Urteil vom 16.04.2013

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. März 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig – 3 C 666/10 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 900,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der – zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen – Firma …, … (im folgenden: „Insolvenzschuldnerin“) auf Zahlung restlicher Provision aus der Vermittlung einer Lebensversicherung in Anspruch.

Symbolfoto: neelsky/Bigstock

Unter dem 21. Januar 2008 beantragte die Beklagte bei der …, einer luxemburgischen Versicherungsgesellschaft, den Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung (Anlage K7). Der Vertragsabschluss wurde durch die Zeugin … vermittelt, die damals als Versicherungsvertreter für die Insolvenzschuldnerin tätig war. Bei dem vermittelten Versicherungsvertrag handelte es sich um eine sog. „Nettopolice“, bei der in den Versicherungsprämien kein Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages enthalten ist. Statt dessen unterzeichnete die Beklagte ebenfalls am 21. Januar 2008 eine „Vergütungsvereinbarung“ (Bl. 14 GA), in der sie sich gegenüber der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von insgesamt 1.936,80 Euro, zahlbar in 60 Monatsraten zu je 32,28 Euro, verpflichtete. Nach den dieser Vereinbarung zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Vergütungsvereinbarung – Deutschland“ (Bl. 15 GA) wurden die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag „zur Sicherung der Ansprüche des Versicherungsvermittlers auf Zahlung der Vergütung“ an die Insolvenzschuldnerin abgetreten. Ebenfalls vom 21. Januar 2008 datiert ein sog. „Bericht zum Antrag“ der Zeugin … (Anlage K16), der die Unterschriften dieser Zeugin und der Beklagten trägt. In demselben Formular findet sich sodann ein Abschnitt, der mit „Verzicht auf Beratung und/oder Dokumentation“ überschrieben ist und der ebenfall[…]


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