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Unverschuldeter Verkehrsunfall eines Rechtsanwalts – Schadensersatzansprüche

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OLG Oldenburg, Az.: 5 U 34/07, Urteil vom 06.02.2008

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.02.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.710,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % p. a. auf 7.119,02 EUR und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.591,00 EUR jeweils seit dem 06.08.2003 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm nach dem 19.02.2007 noch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.04.2003 entstehen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage angewiesen.

II. Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30,00 EUR wird die Berufung als unzulässig verworfen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 24.896.80 EUR festgesetzt.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 57 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 43 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11 % .

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Symbolfoto: T.Dallas/Bigstock

Der Kläger, der in B… eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz materiellen und immateriellen Schaden aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 23.04.2003 kam es in F… auf der Bundesstraße … zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger geführten Motorrad und dem von dem Beklagten zu 3) gesteuerten Pkw, dessen Halterin die Beklagte zu 2) und der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Das Landgericht hat durch Grundurteil vom 10.05.2004, rechtskräftig seit dem 23. 08.2004, die Klage unter Ausschluss einer Mithaftung des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet.

Infolge des Unfalls erlitt der Kläger eine zweigradig offene Großzehenendgliedfraktur rechts mit Gelenkbeteiligung. Die weiteren unfallbedingten V[…]


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