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Bauvertrag – Anspruch Rohbauunternehmer auf Restvergütung

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LG Hamburg – Az.: 412 HKO 10/14 – Urteil vom 16.12.2016

1. Die Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an die Klägerin € 7.723,52 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf € 7.723,52 ab dem 5.1.2012 sowie € 857,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 29.01.2014 sowie € 20,00 (vorgerichtliche Mahnkosten) zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ließ als Generalunternehmerin ein Einfamilienhaus im N. Weg …, 2… H. für die Eheleute S.-H. errichten. Mit den Rohbauarbeiten beauftragte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der „Auftragsbestätigung“ vom 17.6.2010 (Anlage K 1) und des entsprechenden Nachtrags vom 24.8.2010. Ursprünglich vereinbart war ein Pauschalfestpreis von € 101.500 netto bzw. € 120.785,00 brutto. Im Rahmen des Nachtrags wurden weitere Leistungen, u.a. Treppen für € 7.455,00 netto beauftragt.

Die Klägerin führte den Rohbau aus. Das Gebäude wurde dem Bauherrn S.-H. am 7.10.2011 übergeben. Mit Schreiben vom 14.10.2011 (Anlage B 1) rügte die Beklagte unter Hinweis auf eine Mängelliste ihrer Bauleitung diverse Mängel und forderte zur Mängelbeseitigung bis zum 28.10.2011. Mit Schreiben vom 15.10.2011 (Anlage B 2) übersandte sie die komplette Mängelliste der Bauherrn unter Markierung der Mängel, die ihrer Auffassung nach der Klägerin anzulasten seien. Dazu gehörten u.a. an den Geschosstreppen sowie Mauerrisse in den Kinderzimmern. Die Klägerin erstellte der Beklagten unter dem 4.11.2011 eine Schlussrechnung (Anlage K 3), welche eine Gesamtsumme von € 112.400,00 netto auswies. Davon abgesetzt waren Abschlagszahlungen in Höhe von € 99.620,00, sowie ein Sicherungseinbehalt von 5.620,00, sodass als zu zahlende Nettosumme ein Betrag von € 7.165,17 ausgewiesen wurde. Davon abzusetzen ist unstreitig noch die Bauwesenversicherung von € 562,03, was zu einem Betrag von € 6.603,24 führt. Hierauf kehrte die Beklagte gemäß Fax vom 2.8.2012 (Anlage B 11) ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht einen Teilbetrag von € 4.500,00 am 20.8.2012 aus. In dem Schreiben werden insbesondere die Geschosstreppen gerügt. Weiter heißt es:

„€ 2.103,24 Restbetrag sowie die Sicherheit € 5.620,28 bleiben stehen, bis zur abschließenden ggf. rechtlichen Klärung der Angelegenhei[…]


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